Presseartikel

Oberberg aktuell, 14. November 2008:

Oberberg - Das Verwaltungsgericht Köln hat heute die Entwidmung der Strecke Osberghausen - Waldbröl für unzulässig erklärt.

Jubel bei den Wiehltalbahnern: Das Verwaltungsgericht Köln hat am Mittag entschieden, dass die eisenbahnrechtliche Entwidmung der Strecke Osberghausen - Waldbröl nicht rechtmäßig war. Damit gab das Gericht der Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH (RSE) Recht, die gegen eine entsprechende Entwidmungsverfügung der Bezirksregierung Köln für die Trasse auf den Gemeindegebieten von Wiehl, Reichshof und Waldbröl geklagt hatte. „Der Einschätzung der Bezirksregierung, es gebe für die Strecke kein Verkehrsbedürfnis und langfristig sei keine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung mehr zu erwarten, konnte sich das Gericht nicht anschließen“, sagte der Pressedezernent des Verwaltungsgerichts, Klaus-Peter Uhlenberg, auf Nachfrage von Oberberg-Aktuell.

Weitere Klagen der Gemeinde Morsbach, die heute ebenfalls zur Verhandlung standen, wurden teilweise noch nicht entschieden, teils als unzulässig abgewiesen oder an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Die Klage gegen die der RSE vom Land NRW im August 2008 erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur bis zum Jahr 2058 wurde abgewiesen. Die Gemeinde Morsbach werde durch diese Betriebsgenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, entschied das Gericht. Maßgeblich für die Rechtsstellung der Gemeinde Morsbach als Eigentümerin der Bahngrundstücke sei allein die Frage, ob die Strecke der Wiehltalbahn im Bereich der Gemeinde Morsbach von Bahnbetriebszwecken freizustellen, das heißt zu entwidmen ist. Hierüber habe das für diesen Streckenabschnitt (zwischen Hermesdorf und Morsbach) zuständige Eisenbahnbundesamt aber noch nicht abschließend entschieden, sagte Uhlenberg.

Mit einer weiteren gegen die RSE gerichteten Klage beanspruchte die Gemeinde Morsbach die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf der zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden Strecke zu dulden. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht an das Landgericht Bonn verwiesen, da es sich um eine die Nutzung des Eigentums betreffende zivilrechtliche Streitigkeit handelt.

Nach der neuerlichen Entscheidung pro Wiehltalbahn stellt sich nun die Frage, ob gegen die Urteile Rechtsmittel eingelegt werden. Vor allem in Waldbröl (Boxbergkreisel mit oder ohne Tunnel) und Wiehl (Bahnübergang für die Fortführung der Bahnhofstraße in Richtung Umgehungsstraße) werden durch die Entscheidung die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen erheblich beeinflusst. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden.