Presseartikel

Eurailpress, 14. Juli 2008:

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Wiehltalbahn: OVG Münster entschied zugunsten der Bahn

Die Wiehltalbahn bzw. die Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH (RSE) als Infrastrukturbetreiber haben vergangene Woche einen wichtigen Sieg errungen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Datum vom 7. Juli 2008 den Berufungszulassungsantrag des Landes NRW gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 26. Januar 2007 abgelehnt. Damit ist das Land NRW verpflichtet, der RSE als EIU der Wiehltalbahn eine langfristige Betriebsgenehmigung zu erteilen.

Mit dem rechtskräftigen Beschluss entschied das OVG sich damit gegen die Rechtsauffassung des Landes, aber auch der Kommunen, welche die seit 1999 in Kooperation von RSE, Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. und WB WiehltalBahn GmbH privat betriebene Bahnstrecke im Dezember 2006 mit dem Ziel einer anderweitigen Nutzung erworben hatten.

Nachdem die Kommunen den Pachtvertrag mit dem Förderkreis gekündigt hatten, hatte das Land NRW die Auffassung vertreten, die Betriebsgenehmigung der Rhein-Sieg-Eisenbahn ohne zivilrechtlichen Zugriff auf die Strecke, etwa durch einen Pachtvertrag, nicht verlängern zu können. Das VG Köln teilte diese Auffassung nicht, vielmehr ergebe der „klare Wortlaut und systematische Zusammenhang“ des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) einen in sich geschlossenen Katalog von Anforderungen, der den zivilrechtlichen Zugriff nicht beinhalte. Der Eigentümer, hier die Kommunen, müsse „die Eigenschaft seines Eigentums als Eisenbahninfrastruktur zivilrechtlich ... respektieren“. Das Gericht verurteilte das Land, den Genehmigungsantrag hinsichtlich der zeitlichen Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nachdem bereits im Juni mehrere Klagen der Kommunen gegen den Bahnbetrieb gescheitert waren, ist die Entscheidung des OVG nun diejenige, der von allen Beteiligten zentrale Bedeutung zugemessen wurde. So laufen zwar noch Verfahren zur Entwidmung, aber angesichts der Begründung des OVG gehen RSE und Förderkreis davon aus, dass die Entwidmung, gegen die die RSE Klage erhoben hat, keinen Bestand haben wird.